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Abfall 1. September 2021

Neues im Abfallrecht ab 2022

Im Zuge der voranschreitenden Umstrukturierung zur Kreislaufwirtschaft stehen auch 2022 einige Neuerungen im Abfallrecht an. Klimaschutz Kommune gibt einen ersten allgemeinen Überblick.

und Abfallrecht sind mehr denn je eine komplexe Materie. Die im Namen umfassender notwendigen Umstrukturierungen der Linear- zur sorgten in den letzten Jahren für zahlreiche gesetzliche Änderungen. Circular Economy ist das Gebot der Stunde in allen gesellschaftlichen, ökologischen und ökonomischen Teilbereichen sowie deren Zusammenspiel. Das gilt im europäischen wie auch im nationalen Maßstab. Und das gilt jeweils ganz konkret vor Ort, im kommunalen Bereich.

Dem trägt auch das 2020 entsprechend grundlegend novellierte (KrWG) Rechnung. Mit zum Teil einschneidenden Anforderungen, die nicht zuletzt für die Kommunen einiges an umsetzungsrelevanten Vorgaben und Verordnungen mit sich brachten und weiterhin mit sich bringen. Denn auch 2022 wird es in Teilbereichen gesetzliche Neujustierungen und Änderungen geben. Das heißt, die Komplexität der Materie nimmt weiterhin zu und mit den daraus folgenden Rechtsvorschriften erwachsen für Personen wie Unternehmen in entscheidenden Teilen nicht nur neue Handlungsparameter, sondern auch entsprechende Haftungsrisiken.

Änderungen der Abfallrahmen- und Einweg-Kunststoff-Richtlinien

Wie das Bundesumweltministerium (BMU) informiert, folgen die gesetzlichen Anpassungen und Neuregelungen für 2022 der geänderten Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle, geändert durch Richtlinie 2018/851/EU) wie auch einzelner Regelungen der Einweg-Kunststoff-Richtlinie (Richtlinie 2019/904/EU) soweit diese sich nicht auf Verpackungen bezieht. Dabei geht es um die „Weiterentwicklung des Kreislaufwirtschaftsrechts mit Blick auf die Erreichung einer verbesserten Kreislaufschließung und Ressourcenschonung“.

Auf dieser Grundlage (und der damit einhergehenden Abfallhierarchie) werden nicht nur 2022, sondern auch in den Folgejahren die schon bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen zur getrennten Sammlung von Abfällen in Teilen noch einmal verschärft. So müssen etwa gefährliche Haushaltsabfälle ab 2022 dezidierter voneinander getrennt gesammelt werden. Für Bioabfälle und Textilien tritt eine entsprechende Bestimmung ab 2023 (Bioabfälle) bzw. 2025 (Textilien) in Kraft. Für das Jahr 2022 sind konkret aber erst einmal folgende Änderungen relevant:

Ausgeweitete Pfandpflicht

Ab 2022 gilt eine ausgeweitete Pfandpflicht für Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff (bis zu drei Litern). Außerdem werden sämtliche Getränkedosen mit einem Pfand belegt. Die bisher in Teilen geltenden Ausnahmeregelungen für bestimmte Getränke in Plastikflaschen/Dosen sind mit dieser Gesetzesnovelle somit obsolet.

Änderungen des Verpackungsgesetzes

Sogenannte leichte Einweg-Kunststofftragetaschen/leichte Plastiktüten (Wandstärke von 15 bis 50 Mikrometern) dürfen nicht mehr in Umlauf kommen; Plastiktüten, deren Wandstärke weniger als 15 Mikrometer beträgt, sind von dem Verbot ausgenommen.

Erweiterte Rücknahmepflicht für Elektroaltgeräte

Die Novelle des (ElektroG3) ermöglicht es Verbraucherinnen und Verbrauchern, Elektroaltgeräte nicht mehr nur beim jeweiligen Fach-, sondern auch im Lebensmittel- und Einzelhandel kostenlos abzugeben. Für kleine Elektroaltgeräte des Alltagsgebrauchs gilt das unabhängig vom Neukauf des Produkts. Für größere Altgeräte wird das Rückgaberecht beim Erwerb des entsprechenden neuen Elektroartikels wirksam. Dazu soll 2022 ein einheitliches Sammelstellen-Logo installiert werden, das Endnutzer dezidiert auf die Sammel- und Rücknahmestellen hinweist. Die Gesetzesnovelle soll nach einer Übergangsfrist von sechs Monaten spätestens ab dem 1. Juli 2022 deutschlandweit verbindlich in Kraft treten.

Berichtspflicht im Zuge neuer Batterieverordnung

Am 1. Januar 2021 trat das novellierte Batteriegesetz (BattG2) in Kraft. Ein wesentlicher Aspekt des BattG2 ist, dass nach diesem nur noch von der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (ear) zugelassene Rücknahme-Systeme am Markt agieren dürfen. Entsprechende Unternehmen haben zudem einer Berichtspflicht gegenüber der ear nachzukommen. Relevant mit Blick auf 2022 ist hierbei, dass der Bericht an die ear für 2021 bis spätestens 30. April 2022 und dann weiterhin im Jahresturnus zu erfolgen hat.

Europäische Richtlinien und kommunale Verantwortung

Im Kern ist festzuhalten, dass sich bezüglich abfallwirtschaftlicher und abfallrechtlicher Aspekte im Jahr 2022 nur fortsetzend manifestieren wird, was die Europäische Kommission generell für eine effektivere Kreislaufwirtschaft an Modernisierungen und Umstrukturierungen vorgesehen hat. Dass dabei Herstellerverantwortung, -Effizienz und Verwertungsquoten stärker im Fokus liegen, ist folgerichtig. Einen quasi „rein“ abfallwirtschaftlichen Aspekt wie in Zeiten der Linearwirtschaft wird es nicht mehr geben.

In der kommunalen Verantwortung liegt es, die Umsetzung vor Ort nach übergeordnetem Recht zu gewährleisten. Und den eben kommunalen Gegebenheiten anzupassen. Darüber, was das – angefangen von gesetzlichen Gegebenheiten bis zu sich ändernden Anforderungen an die Infra- oder Abfallgebührenstruktur – in all seiner Komplexität mit sich bringt, informiert Kommune fortan.

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