Beihilfe in der kommunalen Praxis
Der europäische Binnenmarkt folgt einer einfachen Logik: Alle teilnehmenden Wirtschaftsakteure unterliegen den gleichen Wettbewerbsbedingungen. Erhält ein Unternehmen oder eine Branche – unter normalen Marktbedingungen – finanzielle Unterstützung durch die öffentliche Hand, kann dies den freien Wettbewerb beeinträchtigen. Eine solche Unterstützung gilt als staatliche Beihilfe. Sie umfasst neben der Finanzspritze an Unternehmen, Vereine oder gemeinnützige Einrichtungen auch Schuldenerlasse, verbilligte Darlehen, Bürgschaften, Steuervergünstigungen oder die Bereitstellung von Waren, Grundstücken und Dienstleistungen zu Sonderkonditionen.
Solche Maßnahmen sind grundsätzlich nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Rechtliche Grundlage hierfür bildet das EU-Beihilferecht. Als Bestandteil des europäischen Wettbewerbsrechts schützt es den Binnenmarkt vor wettbewerbsverzerrenden Subventionen durch die öffentliche Hand. Auf kommunaler Ebene betrifft das klassische Förderbereiche wie Stadtentwicklung und Wohnungsbau, klimafreundliche Infrastruktur, Schwimmbäder, Breitbandausbau und ÖPNV. Vergibt die Gemeinde öffentliche Gelder an Unternehmen oder kommunale Einrichtungen zur Förderung solcher Projekte, muss das Beihilferecht immer mitgedacht werden. Doch nicht jede Förderung ist beihilferechtlich relevant.
Wann gilt eine Maßnahme als Beihilfe?
Finanzielle Unterstützung durch die öffentliche Hand gilt als Beihilfe, wenn alle der folgenden vier Merkmale gleichzeitig erfüllt werden (siehe Art. 107 Abs. 1 AEUV – Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union):
- Ein Unternehmen oder eine Branche erhält staatliche Mittel bzw. Geld aus öffentlichen Haushalten.
- Durch die Zuwendung erhält das Unternehmen oder die Branche einen selektiven Vorteil.
- Dieser Vorteil kann zu Wettbewerbsverzerrung führen.
- Dadurch wird der Handel zwischen EU-Mitgliedstaaten beeinträchtigt.
Bevor Kommunen also Fördermittel vergeben, sollten sie die Maßnahmen auf die beschriebenen Punkte hin prüfen. Gewährt eine Gemeinde einem Unternehmen oder einer kommunalen Einrichtung einen wirtschaftlichen Vorteil aus staatlichen Mitteln, kann dies eine notifizierungspflichtige Beihilfe darstellen. Um dies zu verhindern, müssen Förderungen oder Subventionen vor der Auszahlung offiziell bei der EU-Kommission angemeldet werden. Verstöße gegen diese Regelung können erhebliche (finanzielle) Folgen nach sich ziehen.
Einen Überblick über beihilferelevante Maßnahmen erhalten Kommunen u. a. in der Mitteilung der Europäischen Kommission zum Beihilfenbegriff, dem Handbuch über staatliche Beihilfen und in Sensibilisierungspapieren zu Beihilfethemen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE).
Ausnahmeregelungen für die kommunale Praxis
Für die meisten staatlichen Beihilfen gelten allerdings Ausnahmen – darunter auch viele kommunale Fördermaßnahmen, die unter die Freistellungstatbestände fallen. Diese greift bei Beihilfen, die sich z. B. auf den regionalen Raum und lokale Infrastruktur beziehen oder kleinere und mittlere Unternehmen unterstützen. Auch Beihilfen für Umweltschutz, Forschung und Entwicklung oder Kultur ist durch die AGVO abgedeckt. Kommunen können demgemäß ein Unternehmen beispielsweise beim Aufbau einer Ladesäuleninfrastruktur für E-Mobilität fördern, ohne dies vorab durch die EU-Kommission bestätigen zu lassen.
Von der Beihilferegelung ausgenommen sind auch finanzielle Zuwendungen für wirtschaftliche Tätigkeiten, die im Sinne des Gemeinwohls sowie im Rahmen der staatlichen Daseinsvorsorge erbracht werden. Hier greift der Beschluss für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI). Typischerweise betrifft das den lokalen ÖPNV, Abfallentsorgung, Schwimmbäder und Wasserversorgung. Beihilfen, die unterhalb eines Schwellenwerts von 300.000 Euro liegen, gelten ebenfalls als wettbewerbsneutral und müssen nicht angemeldet werden. Grundlage hierfür ist die De-minimis-Verordnung (2023/2831) der EU-Kommission.
Auf der sicheren Seite: Beihilferecht immer mitdenken
Die Zahl kommunaler Klimaschutz– und Infrastrukturprojekte steigt – und damit auch die Relevanz des Beihilferechts. Die genannten Freistellungsinstrumente eröffnen Spielräume. Insbesondere die 2023 überarbeitete AGVO ist nun auch auf klimabezogene Maßnahmen wie Förderung von Energieeffizienz und erneuerbare Energien anwendbar. Kommunen sollten dennoch bei jeder Fördermaßnahme prüfen, ob diese gegebenenfalls als Beihilfe ausgelegt werden kann und damit einer Notifizierung bedarf.