PPWR: Neue Anforderungen an deutsches Verpackungsrecht
Weniger Verpackungsabfälle und einheitliche Gesetze im EU-Binnenmarkt: Mit der europäischen Verpackungsverordnung (PPWR – Packaging and Packaging Waste Regulation) will die Europäische Union neue Standards setzen. Die Regelung gilt seit August dieses Jahres unmittelbar für alle Mitgliedstaaten. In Deutschland wird sie durch das ebenfalls neue Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) ergänzt. Dieses löst das bisherige Verpackungsgesetz (VerpackG) ab und bildet den nationalen Vollzugsrahmen für die PPWR.
Die EU-Regelung krempelt das Verpackungsrecht grundlegend um. Diese
- unterscheidet zwischen Erzeugern, die insbesondere für die Konformität der Verpackung mit den produktbezogenen Anforderungen verantwortlich sind, und Herstellern, welche im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung u. a. für die Registrierung und Finanzierung der Verpackungsentsorgung verantwortlich sind,
- regelt die erweiterte Herstellerverantwortung für Verpackungsabfälle neu und legt für Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, strenge PFAS-Grenzwerte fest,
- und definiert eine Reihe von Alltagsgegenständen als Verpackungen neu – darunter Teebeutel und Kaffeepads.
VerpackDG sichert bestehendes System
Da Deutschland Verpackungsabfälle bereits flächendeckend über duale Systeme erfasst und laut dem Umweltbundesamt im Jahr 2023 über 69 Prozent der Verpackungen recycelt wurden, hat der Gesetzgeber mit dem VerpackDG bestehende Regelungsspielräume genutzt, um etablierte Strukturen beizubehalten. So dürfen Brühhilfen für Kaffee und Tee auch weiterhin über den Bioabfall entsorgt werden.
Für die Miterfassung dieser Verpackungsabfälle sieht das VerpackDG einen finanziellen Ausgleich vor. Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger können von den Systemen jährlich ein Entgelt von insgesamt 10 Cent pro Einwohner des jeweiligen Sammelgebiets verlangen (§ 28 Abs. 4 VerpackDG). Bundesweit summiert sich dieser Betrag auf etwa acht Millionen Euro jährlich.
Auch beim Thema Pfand setzt die Bundesregierung auf bewährte Strukturen: Das seit 2003 etablierte System „DPG-Pfand“ soll von der EU-Verordnung unangetastet bleiben. Zudem legt das VerpackDG teilweise höhere Recyclingvorgaben fest, als es die PPWR verlangt. So steigt die Recyclingquote für Kunststoffabfälle schrittweise auf 75 Prozent bis 2028 und auf 80 Prozent bis 2030.
Die PPWR verpflichtet die Mitgliedstaaten überdies zur Einrichtung eines Herstellerregisters. Deutschland setzt hierfür weiterhin auf das Verpackungsregister LUCID der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR). Mit dem neuen Rechtsrahmen ändern und erweitern sich die Registrierungs- und Meldepflichten. Unternehmen müssen hier prüfen, für welche Verpackungen sie gemäß PPWR als Hersteller gelten.
Was bedeutet das VerpackDG für Kommunen?
Für Kommunen ist das neue VerpackDG in mehrfacher Hinsicht relevant:
- Entgelte abrechnen: Kommunen profitieren von dem Entgelt für die Miterfassung von Teebeuteln und Kaffeepads über den Bioabfall. Hier ist aber zu klären, wie die Abrechnung mit den dualen Systemen verwaltungstechnisch praktisch umgesetzt wird.
- Abstimmungsvereinbarung anpassen: Kommunen sollten bestehende Vereinbarungen auf die neue Paragrafenstruktur umstellen. Zukünftig regelt § 27 VerpackDG die Abstimmung zwischen Systemen und örE.
- Interne Zuständigkeiten prüfen: Auch für die zuständigen Vollzugsbehörden ergeben sich aus dem neuen Rechtsrahmen veränderte Kontroll- und Vollzugsaufgaben. Welche Behörden hier zuständig sind, richtet sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen.
- Eigene Herstellerpflichten klären: Kommunale Unternehmen oder Eigenbetriebe können – abhängig von ihrer konkreten Rolle und der jeweiligen Verpackung – selbst von Herstellerpflichten nach der PPWR und dem VerpackDG betroffen sein. Soweit entsprechende Pflichten bestehen, müssen auch sie die Registrierungs- und Meldepflichten im Verpackungsregister LUCID erfüllen.
- Öffentlichkeitsarbeit nutzen: Kommunen können im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit darauf hinweisen, dass Teebeutel und Kaffeepads weiterhin über den Bioabfall entsorgt werden können.
Wie bewerten kommunale Verbände das neue VerpackDG?
Insgesamt bewerten kommunale Verbände die neue Regelung positiv. Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) hatte sich im Vorfeld für eine praxisgerechte Lösung zur Einordnung von Teebeuteln und Kaffeepads als Verpackungen eingesetzt. „Es ist ein wichtiges Signal, dass unser Anliegen im parlamentarischen Verfahren aufgegriffen wurde. Der Teebeutel gehört weiterhin in die Biotonne – das ist für die Bürgerinnen und Bürger nachvollziehbar und ökologisch sinnvoll“, so Uwe Feige, VKU-Vizepräsident und Leiter des Kommunalservice Jena, in einer aktuellen Pressemeldung.
Gleichzeitig mahnt der Verband zur Vorsicht bei weiteren potenziell kompostierbaren Verpackungen, etwa aus biologisch abbaubaren Kunststoffen. Hier sei eine sorgfältige Prüfung erforderlich, da die Qualität des Bioabfallkomposts und dessen Akzeptanz als hochwertiger Dünger oberste Priorität für kommunale Entsorgungsbetriebe habe.
Ein Wermutstropfen bleibt für Kommunen die Regelung zu den Entgeltverhandlungen bei der Mitbenutzung kommunaler Sammelstrukturen durch die Systeme. Nach Angaben der Kanzlei für Umwelt- und Wirtschaftsrecht GGSC hatten Kommunen eine vereinfachte Regelung gefordert, bei der Mitbenutzungsentgelte künftig einseitig per Gebührenbescheid festgesetzt werden könnten. Dies wurde in der aktuellen Novelle jedoch nicht berücksichtigt.