Berücksichtigungsgebot
Das Berücksichtigungsgebot ist Teil des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG, §13). Es stellt sicher, dass Träger öffentlicher Aufgaben bei ihren Planungen und Entscheidungen die im KSG formulierten Klimaschutzziele angemessen berücksichtigen. Das bezieht sich vor allem auf die Planung und Durchführung von Investitionen und auf die öffentliche Beschaffung. Hier muss berücksichtigt und miteinkalkuliert werden, inwieweit die geplante Investition dazu beiträgt, Treibhausgasemissionen effektiv zu senken. Bevorzugt werden dabei solche Güter, die zu den geringsten Kosten die meisten Emissionen einsparen – und das, über ihre gesamte Nutzungsdauer hinweg. Um eine ausgewogene Entscheidungsfindung zu gewährleisten, müssen hier wirtschaftliche, soziale und ökologische Interessen gründlich gegeneinander abgewogen werden.
Klimaanpassungsgesetz: Kommunen müssen Vorsorge leisten
Deutschland soll widerstandsfähiger gegen Hitze, Trockenheit und Starkregen werden. Deshalb hat die Ampel-Regierung im November einen Gesetzesentwurf auf den Weg gebracht, der Bund, Länder und Kommunen zur Klimaanpassung verpflichtet.